Fragen und Antworten zu Themen der Approbation für Zahnärzte aus Drittländern Startseite

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Welche Änderungen ergeben sich aus dem neuen ZHG seit April 2014

Es kommt jetzt nicht mehr auf die nachgewiesenen Studienstunden an. Diese haben eine Indizwirkung. Wesentlich ist der Nachweis der thematischen Pläne mit den Unterrichtsinhalten.

Es ist noch nicht abzusehen, mit welcher Vergleichsgrundlage die Behörden arbeiten wollen, da es keine thematischen Pläne in Deutschland gibt.

Wie lange dauert die Reaktion der Behörde nach Antrageinreichung ?

Hier ein Auszug aus den NRW Bestimmungen (Die Behörden müssen innerhalb von 4 Monaten reagieren)
Aufgepasst: Es müssen alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. Wenn Sie etwas nachreichen, beginnt die Freist von vorn.
2.9.3
Werden wesentliche Unterschiede festgestellt, die nicht durch Berufserfahrung ausgeglichen werden können, ist spätestens vier Monate, nachdem alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, hierüber ein rechtsmittelfähiger Bescheid verbunden mit dem Angebot einer Eignungsprüfung zu erteilen. Hierin sind insbesondere die Fächer (ggf. einschließlich der  Querschnittsbereiche) mitzuteilen, in denen wesentliche Unterschiede bestehen, worin die Unterschiede bestehen, warum sie die Antragstellenden daran hindern, den Beruf in beanstandungsfreier Weise auszuüben und warum die Unterschiede nicht durch eine berufliche Tätigkeit ausgeglichen worden sind. Dabei ist auch anzugeben, auf welche Fächer oder Querschnittsbereiche sich die Eignungsprüfung bezieht.

Ist Gleichwertigkeitsprüfung und Kenntnisprüfung das Gleiche ?
ZHG Auszug für Zahnärzte aus Drittstaaten

Dieses wird durch das ZHG § 2 Zahnheilkundegesetz geregelt.

... der Beruf des Zahnarztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil dieses Berufs sind, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach der deutschen Ausbildung gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die Antragsteller vorlegen.

Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Seit Änderung des ZHG im APril 2016 kommt es nur noch auf die Ausbildungsinhalte an.

Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis erworben haben; dabei ist es nicht entscheidend, in welchem Staat die Antragsteller berufstätig waren. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Zahnarztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Die Sätze 2 bis 8 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Zahnarzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist und ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten diesen Ausbildungsnachweis anerkannt hat.

... bis hier gilt für Zahnarzt aus der EU und jetzt für Kollegen aus Drittländern ....

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung (Kenntnisprüfung) bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 3 sind auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

Das bedeutet, dass Zahnärzte aus Drittländern im Regelfall in die Kenntnisprüfung müssen, wenn wesentliche Unterschiede vorhanden ist.
Wieviel Arbeitserfahrung ist notwendig für Approbation ohne Kenntnisprüfung
Oft gestellte Frage:
Ich habe 4 Jahre Arbeitserfahrung in meinem Heimatland (Drittland) und arbeite hier als Vorbereitungsassistentin. Brauche ich noch eine Kenntnisprüfung oder kann ich die Approbation so bekommen ?

Dieses kommt stets darauf an, welche "wesentlichen Unterschiede" zwischen Ihrem Uniabschluss und einem deutschen Abschluss bestehen. Dazu wird zunächst im Rahmen der Günstigerprüfung festgestellt, welche Vergleichsuni in Deutschland für Sie die "optmalste Uni" darstellt. Bei der Günstigerprüfung können Sie nach ZHG selbst die Vergleichsuni bestimmen. Danach kommt es darauf an, welche nachweisbaren Zeugnisse Sie vorlegen können, die den behördlichen Anforderungen entsprechen.

Dann kann man ungefähr einschätzen, welche Chance besteht, eine Appropbation ohne Kenntnisprüfung zu erhalten.

Sprachprüfung für Zahnärzte

Hier eine Auszug aus den aktuellen Durchführungsbestimmungen in NRW
2.1.9
Sprachkenntnisse

Die Antragstellenden müssen über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die für eine umfassende ärztliche, zahnärztliche oder pharmazeutische Tätigkeit notwendig sind.
Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen  und Zahnärzte müssen ihre Patientinnen und Patienten inhaltlich ohne wesentliche Rückfragen verstehen und sich insbesondere so spontan und fließend verständigen können, dass sie in der Lage sind, sorgfältig die Anamnese zu erheben, Patientinnen und Patienten sowie deren Angehörige über erhobene Befunde sowie eine festgestellte Erkrankung zu informieren, die verschiedenen Aspekte des weiteren Verlaufs darzustellen und Vor- und Nachteile einer geplanten Maßnahme sowie alternativer Behandlungsmöglichkeiten erklären zu können, ohne öfter deutlich erkennbar nach Worten suchen zu müssen. In der Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen sowie Angehörigen anderer Berufe müssen sie sich so klar und detailliert ausdrücken können, dass bei Patientenvorstellungen sowie ärztlichen oder zahnärztlichen Anordnungen und  Weisungen Missverständnisse sowie hierauf beruhende Fehldiagnosen, falsche Therapieentscheidungen und Therapiefehler ausgeschlossen sind. Darüber hinaus müssen sie die deutsche Sprache auch schriftlich angemessen beherrschen, um Krankenunterlagen ordnungsgemäß führen und ärztliche oder zahnärztliche Bescheinigungen ausstellen zu können.

Weitere Infos

Approbation ohne Gleichwertigkeitsprüfung nach 2 Jahren BE § 13 ZHG möglich ?
Eine Approbation nach § 2 ZHG ist nur möglich, wenn keine wesentlichen Unterschiede beim Vergleich der Ausbildungsnachweise bestehen. Mit einer Berufstätigkeit können wesentliche Unterschiede ausgeglichen werden.

TIPP: Wählen Sie möglichst eine zahnärztliche Anstellung, in der Sie bestehende Unterschiede ausgleichen können. Wenn Ihnen in KFO Stunden fehlen; suchen SIe sich einen Facharzt für Kieferorthopädie, der Ihnen im Anschluss an Ihre Tätigkeit die passenden Erfahrungen bestätigt.
Situation bei der Approbationsbehörde Hamburg
Hamburg (Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz, Landesprüfungsamt für Heilberufe) der Hansestadt Hamburg greift auf eigene Tabellen zurück, die keiner mir bekannten Studienordnung entsprechen. Hier sollte auf jeden Fall eine individuelle Überprüfung vorgenommen werden.
Gleichwertigkeits- oder Kenntnisprüfung ?

Details zur Kenntnisprüfung

(Kenntnisprüfung) für Zahnärzte aus Drittländern

Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht.

Dieses bedeutet in der Praxis, dass in der Prüfung alles gefragt werden kann, was ein deutscher Student in 5 Jahren gelernt hat.

Dieses führt oft in mir vorliegenden Beschreibungen und Erzählungen dazu, dass plötzlich Fragen aus dem vorklinischen Bereich der Biochemie gefragt werden, die kaum ein deutscher Student noch richtig beantworten kann. Oft gewinnen die Prüflinge den Eindruck, dass man sie nicht bestehen lassen will. Die Durchfallquote liegt entsprechend hoch und in NRW gibt es in Düsseldorf Prüfungen, an denen keine die Prüfung besteht.

Gibt es Erfahrungen mit den Gutachtern ?
Leider völlig unterschiedliche. In NRW haben wir u.a. zwei Gutachter, die seit über 15 Jahren ihre Gutachten aufgrund eigener Auslegung der Normen abgeben. Diese Gutachten halte ich für angreifbar.
Kann man die Kenntnisprüfung in Düsseldorf bestehen ?
Nach meiner Auffassung im ersten Anlauf nahezu unmöglich. Letztens hatten wir bei FaceBook eine Jublerin, die erfolgreich die Kenntnisprüfung bestanden hatte. Inzwischen weiß ich, dass es nicht der erste Versuch war und sie ein Jahr lang die Vorlesungen des Prüfers in Bonn "besucht" hatte.