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sind das Ergebnis meiner Recherchen und stellen meine persönliche Meinung zu den Vorgängen dar. Zitate (zitierte Texte aus Gutachten, Urteilen und Schriftverkehr) sind wortgetreu übernommen und belegbar.

Eine zentrale Anforderung an die Presse ist die Einhaltung der publizistischen oder journalistischen Sorgfaltspflicht bei der Berichterstattung. Es handelt sich um einen allgemeinen medienrechtlichen Grundsatz, der für die Presse in den Pressegesetzen der Länder gesetzlich verankert ist.

Die journalistische Sorgfaltspflicht ist auch im Pressekodex enthalten. Träger der Pflicht ist das jeweilige Presseorgan, das dann seinerseits seine Mitarbeiter vertraglich zur Einhaltung verpflichtet. Die Anforderungen an die Sorgfalt sind umso höher, je stärker durch die Berichterstattung möglicherweise in Rechte Dritter eingegriffen wird. Andererseits kann die Pflicht auch abgeschwächt sein, wenn derselbe Inhalt bereits andernorts ohne Beanstandung veröffentlicht wurde oder wenn er aus einer seriösen Quelle, z. B. einer Nachrichtenagentur, stammt.

Konkret bedeutet die Pflicht, dass Inhalt, Herkunft und Wahrheitsgehalt von Nachrichten vor der Veröffentlichung überprüft werden müssen und dass die Nachrichten nicht sinnentstellend wiedergegeben werden dürfen. Unbestätigte Meldungen oder Gerüchte müssen als solche gekennzeichnet werden.

Unzulässige Äußerungen, die in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreifen, können zivilrechtliche Ansprüche des Verletzten gegen das Presseorgan nach sich ziehen. Damit sich der Einzelne zu ihn betreffenden Tatsachenbehauptungen Stellung nehmen kann ist in den Pressegesetzen ein Recht auf Gegendarstellung verankert.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist gesetzlich nicht geregelt und wird anhand eines jeden Einzelfalls bestimmt. Dabei wird eine Güterabwägung zwischen dem Grundrecht der Äußerungs- und Pressefreiheit einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht andererseits vorgenommen.

Dabei gilt: Je größer das öffentliche Interesse an einem Ereignis ist, desto eher wird die Güterabwägung zugunsten der Meinungsäußerung und Pressefreiheit erfolgen.

Wilhelm Gerner ist BVFS Sachverständiger, Geschäftsführer und handelt im Namen der
VFMC GmbH * HR Siegburg B 3763 * USt.-Id. DE226646109
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