Rechtsanwalt für Approbation
Wie finde ich den richtigen Anwalt ?

In den letzten Jahren habe ich die Erfahrung gemacht, dass ein fach- und sachkundiger Rechtsanwalt eine wertvolle Unterstützung für die Approbation sein kann. Dieses insbesondere auch deshalb, weil ich keine Rechtsberatung machen darf.

Hierbei kommt oft wesentlich darauf an, dass der Rechtsanwalt die komplexe Materie überhaupt verinnerlichen kann und möglichst viel Erfahrung mit Ärzten und Verwaltungsbehörden hat. Es ist für mich in den letzten Jahren leider oft deutlich geworden, dass ein Spezialist für einen bestimmten Teilbereich dieses komplexen Themas oder ein Fachanwalt noch nicht unbedingt das Optimum für eine spezielle Approbationsberatung, den Umgang mit der Behörde oder ein eventuelles Verfahren, vor dem Verwaltungsgericht sein muss.

Mir bekannte Beratungsbeispiele in den letzten Jahren

1.) Ich habe damals selbst den Fehler gemacht, dass ich einen Spezialisten als Rechtsanwalt für meine Frau haben wollte. Ein Professor müsste es doch eigentlich drauf haben. Es wurde eine mittlere Katastrophe: Erst wurden meine Unterlagen überhaupt nicht ausgewertet, dann ging alles Hoppla Hopp und als ich die Schriftsätze bemängelte, die zahlreiche Detailfehler enthielten und ihn dann aufforderte den Gutachter Prof. Dr. xx härter anzugreifen, hielt er dieses nicht für sinnvoll. Ich verstand: "Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus". Das Mandat wurde beendet; ich nahm mir einen ortsansässigen Anwalt, dem ich alle Details vorbereitete und wir gewannen vor dem Oberwaltungsgericht NRW und dem Verwaltungsgericht Köln und meine Frau erhielt die Approbation. Der Gutachter Prof. Dr. xx wurde seitdem in NRW nicht mehr tätig und ich begann meine Arbeit als Sachverständiger im BVFS. Hierbei stellte ich schnell fest, dass einige Gutachter, die sich bei richtiger Auslegung des ZHG und der ZAppO ergebenen Vergleichsparameter teilweise verkannt und in ihren regelmäßig hinsichtlich der allgemeinen Anforderungen gleichlautenden Gutachten Gleichwertigkeitsvorraussetzungen statuiert haben, die sachlich unzutreffend sind.

2.) ZA kann in einem Bundesland aufgrund eines fehlerhaften Gutachtens die anschliessende Kenntnisprüfung zweimal nicht bestehen. ZA wechselt in ein anderes Bundesland, besteht die Kenntnisprüfung und geht zurück in das erste Bundesland. Hier nimmt die Approbationsbehörde die eigentlich bundesweit geltende Approbation zurück und der ZA klagt dagegen. Vor Gericht stimmt der Rechtsanwalt einem Vergleich zu, dass der ZA die Kenntnisprüfung nur noch in dem Fach KFO ablegen brauch und zweimal wiederholen darf. Für den RA (Rechtsanwalt) war das optimal. Er durfte die Gebühren incl. einer Vergleichsgebühr berechnen. Der ZA konnte natürlich die Prüfung nicht bestehen, zumal jede Prüfung eine subjektive Sache ist und einer aussenstehenden Kontrolle nichtzugänglich ist.

Anstatt (meiner Meinung nach) auf die Approbation zu klagen, da der Fehler im Ursprungsgutachten lag, traf der Rechtsanwalt einen -profitablen- Vergleich zum Nachteil seiner Mandantin.

3.) ZA bestand die Kenntnisprüfung zweimal nicht und der Rechtsanwalt klagte aufwendig für zwei weitere Versuche. Er hatte die Fehlerhaftigkeit der vorliegenden Bewertung nicht erkannt, nur auf § 13 ZHG vorläufige Berufserlaubnis hin gearbeitet, die dann die Mandantin auch bekam. Die Approbation nach § 2 ZHG wurde dann ein neues - immer noch laufendes Verfahren - mit neuen Kosten für den Antragsteller.

4.) ZA beauftragt RA und unterschreibt eine Gebührenvereinbarung mit 200 Euro die Stunde. RA entfacht einen aufwendigen Schriftwechsel und rechnet pro angefangene Viertelstunde ab. Aussergerichtlich können so schnell 3.000 bis 4.000 Euro zusammen kommen.

5.) RA stellt auf seiner Internetseite regelmäßig aktuelle Entscheidungen zu dem Thema ein und stellt damit seine Kompetenz da. Man sollte unbedingt hinterfragen, wie viele Approbationen der RA schon für seine Mandanten gewonnen hat.

Das Problem vieler Rechtsanwälte könnte eventuell darin liegen, dass sie nicht ständig in diesen Verfahren aktiv sind und auch nicht immer die neusste Rechtssprechung kennen.

Ich arbeite nach zwei Fehlbesetzungen inzwischen mit verschiedenen Rechtsanwälten zusammen, die ihre Kompetenz und ihr Fachwissen zum Wohle der Mediziner stets aufs Neue unter Beweis stellen.

Wenn Sie Fragen an mich haben, nutzen Sie das Kontaktformular