CURRICULUM Anforderungen durch Approbationsbehörde

NEWS Es zeichnet sich inzwischen bundesweit eine einheitliche verschärfte Handhabung für das Curriculum (thematische Pläne des Studiums) ab.
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Erkennbare Konsequenzen: Durch die Änderung des ZHG am 18. April 2016 kommt es ja nunmehr in erster Linie nicht mehr auf die Stundenanzahl an, sondern auf die INHALTE der universitären Ausbildung in Ihrem Heimatland. Das ZHG und die BÄO wurden an entscheidender Stelle geändert. Bei der Definition der "wesentlichen Unterschiede" wurde das Wort "Dauer" gestrichen und durch "Abweichungen hinsichtlich des Inhalts" ersetzt.

Die erste Reaktion von mir : "Spitze! Kein Vergleich mehr von Studienordnungen und Stundenzahlen. Alles wird einfacher !". Leider ist dieses nicht der Fall. Die Approbationsbehörden verlangen von den Antragstellern jetzt die Vorlage des kompletten Curriculums in deutscher Übersetzung um es dann im Regelfall einem Gutachter zu übergeben. Ohne Vorlage des Curriculums lehnen viele Behörden den Approbationsantrag sofort ab und verweisen auf die dann notwendige Kenntnisprüfung.

Ein Curriculum kann je nach Land und Universität schnell zwischen 60 und 600 Seiten haben und ist meistens nur nur schwer zu bekommen, sondern eine qualifizierte Übersetzung kann zusätzlich einiges kosten. Ich habe leider die Erfahrung gemacht, dass die falsche Übersetzung eines Faches fatale Konsequenzen haben kann. Eine notwendige Korrektur kann das ganze Dokument und sogar die Glaubwürdigkeit des Antragstellers in Frage stellen.

Die Approbationsbehörde (z.B. NiZza Hannover) schreibt in den noch laufenden Verfahren die Ärzte an:

"Aufgrund der neuen Rechtslage ist nunmehr ein inhaltlicher Vergleich der Studiengänge vorzunehmen. Die Anzahl der unterrichteten Stunden bleibt jedoch weiterhin zumindest ein Anhaltspunkt, denn die Vermittlung gleicher Inhalte erfordert auch in etwa gleiche Unterrichtszeiträume. Darüber hinaus ist für einen inhaltlichen Vergleich die VORLAGE der Lehrpläne mit ENTSPRECHENDER ÜBERSETZUNG unerlässlich."

Dieses bedeutet leider, dass in jedem Fall die thematischen Pläne Ihrer Ausbildung benötigt werden, damit überhaupt eine erste Gleichwertigkeitseinschätzung erfolgen kann. Völlig unklar ist, mit welchen deutschen Plänen ein Vergleich stattfinden soll, da mir veröffentlichte Pläne deutscher Universitäten nicht bekannt sind und jeder Universität eigenständig den Unterricht gestalten kann. Es kommt dann wieder wesentlich auf den Gutachter an.