Angebotetene BVFS - Gutachterleistungen für Zahnärzte

Ich habe mehrere Jahre Erfahrungen in Approbationsverfahren gesammelt und die Approbation meiner Frau vor dem Verwaltungsgericht Köln und dem Oberverwaltungsgericht Münster durchgefochten. Sie ist seitdem approbierte Zahnärztin. Inzwischen habe ich bei zahlreichen Verfahren begleitend mitgewirkt, die durch meine Expertisen massgeblich zur Approbation führten.

Seit Dezember 2013 arbeite ich hauptberuflich als Sachverständiger für Approbationen im BVFS für Zahnärzte aus Drittländern und seit 2015 auch für Humanmediziner nahezu rund um die Uhr und konnte so bereits umfangreiche Erfahrungen dadurch sammeln, da ich zahlreiche Schriftwechsel mit den Behörden und Gutachtern vorliegen habe und weitere auswerten konnte.

Dabei konnte ich bereits feststellen, wie die Behörden in den verschiedenen Bundesländern arbeiten und welche Gutachter eingesetzt werden. Meine angebotene Dienstleistung teilt sich in verschiedene Phasen auf, die ich Ihnen gerne etwas ausführlicher beschreiben möchte.

Phase 1
Sichtung der Unterlagen und Bestandsaufnahme

Viele Approbationsanträge werden leider bei den Behörden eingereicht, ohne dass sich die Ärzte über die Verfahrensweisen, Verfahrenswege und die Folgen im Klaren sind. In vielen Fällen geben die Behörden leider auch keine oder nur unzureichende Auskünfte, wie die Antragsstellung abläuft.

"Reichen Sie die Unterlagen nach der Liste ein, die im Internet steht" ist leider eine oft gehörte Auskunft. In einigen Fällen weisen die Behörden fälschlicherweise und entgegen dem Bestimmungen des ZHG sofort darauf hin, dass eine Kenntnisprüfung abzulegen ist. Hierbei sollen die Ärzte / Zahnärzte dann schriftlich bestätigen, dass ihre Ausbildung nicht gleichwertig ist, sie auf einen Gutachter verzichten und sie freiwillig an einer Kenntnisprüfung teilnehmen. Eine Prüfung, ob dieses überhaupt notwendig ist, und ob "wesentliche Unterschiede bestehen" erfolgt dann leider erst gar nicht.

Die Kenntnisprüfung ist aber nur dann vorgesehen, wenn überhaupt wesentliche Unterschiede in den Studiengängen bestehen. Bis April 2014 war auch die Vergleichsgrundlage nicht klar benannt und viele zahnmedizinische Gutachten enthielten einen inoffiziellen Beispielstundenplan 2, den es offiziell nie gegeben hat.

Erst jetzt ist erfreulicherweise durch die Durchführungsbestimmungen vieles eindeutig geregelt und wir haben eine "höchstrichterliche Rechtsprechung", die auch von den Verwaltungsgerichten akzeptiert wird. Hier müssen die Approbationsbehörden noch umdenken. Vergleichsmaßstab ist der Studiengang an einer deutschen Universität Ihrer Wahl. Ich vergleiche dazuz in einer "Günstigerprüfung", welche Uni die günstigste Vergleichslösung für den Arzt / Zahnarzt darstellt. Nicht alle Unis haben identische Studienpläne.

Ich stelle leider immer wieder fest, dass die Kenntnisprüfung völlig unterschätzt wird. Diese entspricht der deutschen Abschlussprüfung nach dem Studium. Ich kenne erstklassige Ärzte / Zahnärzte aus Drittländern, die in der Kenntnisprüfung den Stoff der Biochemie aus dem zweiten Studienjahr nicht mehr wussten und die Formel nicht zusammen bekamen. Durchgefallen! Diese Prüfung ist in einigen Bundesländern kaum zu schaffen. Durchfallquote in NRW Düsseldorf soll zeitweilig bei ca. 95 % gelegen haben. Mir übermittelte Bemerkung eines Prüfungsleiters: "Warum wollen Sie in Deutschland Zahnarzt werden; wir haben doch genug." Dieses kennzeichnet die Stimmung in einigen Bundesländern. Daher: Besser durch die Unterlagen nachweisen, dass keine "wesentlichen Unterschiede" bestehen. Die Chancen für den Klageweg vor dem Verwaltungsgericht sind inzwischen vermutlich höher, als das Bestehen der Prüfung. Allerdings kann der Klageweg mehrere Monate in Anspruch nehmen.

Es kommt für Sie allerdings entscheidend auf die Qualität und Aussagekraft Ihre Unterlagen an.

Hierbei sollten vor der Einreichung bereits die in Ihren Studienunterlagen dargestellten Fächer mit genauen Stunden ausgewertet werden. "Credits" ohne festen Stundensatz reichen meistens nicht aus. Ebenfalls kommt es bei den Übersetzungen darauf an, dass sich die Begriffe des deutschen Studienganges wiederfinden. Ganz wichtig ist eine aussagekräftige Internaturbescheinigung, bzw, ein Nachweis über das praktische Jahr. Wesentliche Unterschiede können zudem durch Berufstätigkeiten auch im Drittland ausgeglichen werden. Hierbei kommt es dann wieder auf die Form des Zeugnisses an.

Ich lasse mir nach einer Beauftragung durch Sie sämtliche Unterlagen schicken und vergleiche sie mit den mir bekannten Normen, Vorschriften und den vorliegenden Studienbeschreibungen.
Dabei stelle ich fest, welche Bescheinigungen oder Übersetzungen Sie noch brauchen und welche deutsche Universität im Rahmen einer Günstigerprüfung für Sie die sinnvollste ist.

Abschliessend nach Phase 1 bespreche ich mit Ihnen, ob es sinnvoll ist, überhaupt in die Phase 2 zu gehen und welche Unterlagen eventuell noch zu beschaffen ist.

Phase 2
Detaillierte schriftliche Ausarbeitung mit Günstigerprüfung

Nachdem ich in der Phase 1 erst einmal festgestellt habe, ob das Curriculum des Drittlandes, die Ausbildung an Ihrer medizinischen Fakultät den deutschen Normen entspricht und ob sich die entscheidenden Fächer nach EU-Norm wiederfinden, erfolgt eine tabelarische Aufbereitung unter Einbeziehung sämtlicher mir vorliegenden Rechtsnormen, Verwaltungsvorschriften und anderen dokumentierten Studiengängen.

Oft befinden sich Fächer in anderen Fächern wieder oder haben ein völlig andere Bedeutung. So gibt es regelmäßig Stundendefizite in den Bereichen Orthopädie und Zahnersatzkunde, weil speziell bei den osteuropäischen Studiengängen diese Fächer in anderen Fächern enthalten sind.

Am Ende der Phase 2 erstelle ich eine Dokumentation, die einen detailierten Vergleich enthält, ob "wesentliche Unterschiede im Sinne des ZHG" vorliegen.

Phase 3
Beantragung der Approbation § 2 ZHG und Berufserlaubnis § 13 ZHG

Inzwischen habe ich sehr gute Kontakte une Erfahrungen mit unterschiedlichen Rechtsanwälten, die sich Approbationsfragen spezialisiert haben und mit denen zahlreiche Approbationen erreicht wurden.

Ich betreibe keine Rechtsberatung
Bitte berücksichtigen Sie, dass es sich bei meiner sachverständigen Auswertung und dem Vergleich Ihrer Studien- und Praktikastunden nicht um ein Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung im Sinne des RDG handelt. Eine juristische Aufarbeitung und Einordnung unter Anwendung der Rechtsnormen ggf. unter Verwendung dieser Auswertung ist nur durch einen zugelassenen Rechtsanwalt zulässig. Ich stelle Ihnen gerne einen Kontakt her.

BVFS Sachverständiger W. Gerner
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