Neues ZHG Zahnheilkundegesetz 2016

Endlich wurde am 22.4.2016 die bereits im Januar beschlossene Novellierung des ZHG zusammen mit der Novellierung der Approbationsordnung umgesetzt.

ZHG neu

Die Überraschung war perfekt. Im Gesetzentwurf vom 9.11.2015 ist die EU-Richtlinie 2012/55/EU zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (...) in Kraft getreten und musste bis zum 18. Januar 2016 in nationales Recht umgesetzt werden.

zhg

Das Ganze ist etwas komplexer. Ganz wesentlich ist für viele Approbationsverfahren, dass es nur noch auf die Inhalte ankommt und die Mindeststudiendauer jetzt 5.000 Stunden beträgt. Hierbei wurde der Begriff der "wesentlichen Unterschiede" neu definiert und beschränkt sich auf die "Inhalte" und insbesondere wird die Ausbildungsdauer nicht mehr als Kriterium vorgesehen.

Eine spannende Frage wird sein, wie und womit die Approbationsbehörden die Vergleiche durchführen wollen. Aus einem Verwaltungsgerichtsverfahren.
Vergleich



Das neue Gesetz bedeutet für zahlreiche Zahnärzte aber auch, dass bereits ergangene rechtskräftige Ablehnungsbescheide im Verwaltungsverfahren aufgrund der neuen Rechtslage wieder aufgegriffen werden können.

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Änderungen im ZHG

Vereinfacht ausgedrückt und ohne jegliche Rechtsverpflichtung auf Richtigkeit stellt sich die Situation mir jetzt wie folgt dar:

Die bisherige Stundenzählerei und der Stundenvergleich durch Gutachter hat zu zahlreichen Problemen geführt. Oft wurden entgegen dem Gesetz Fächergruppen gebildet, SWS falsch berechnet, die 60/45 Regelung nicht angewendet und vieles mehr. Das wird in Zukunft einfacher werden und die Behörden vor eine große Aufgabe stellen. Ein inhaltlicher Vergleich ist schon jetzt schwierig, weil von vielen deutschen zahnmedizinischen Fakultäten keine thematischen Pläne veröffentlicht und frei zugänglich sind.

Die Details zur Approbation ergeben sich aus dem § 2 ZHG Zahnheilkundegesetz.

Für Drittländer stehen die Details im Absatz (3)
Sinngemäß ist den Zahnärzten aus einem Drittland die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 und 8 entsprechend. Satz 7 bestätigt bei "Drittstaatlern:
"Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. (..)"

Absatz 1 gilt für Studium im Geltungsbereich des Gesetzes (Deutschland)

Absatz 1 Satz 1
"Satz 1 Nr, 4 wird wie folgt gefasst:
4.) nach einem Studium der Zahnheilkunde an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5.000 Stunden und einer Dauer von mindestens 5 Jahren die zahnärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat."

Absatz 1 Satz 7 (nach Satz 6 eingefügt) (gilt für für Studium in Deutschland)
"Die in den Sätzen 2 und 3 genannten Ausbildungsnachweise gelten auch dann als Nachweis einer abgeschlossenen zahnärztlichen Ausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 4, wenn die Ausbildung aus einer Dauer von fünf Jahren und weniger als 5.000 Stunden theoretischer und praktischer Ausbildung auf Vollzeitbasis bestand, sofern die Antragsteller diese Ausbildung spätestens am 18. Januar 2016 begonnen haben."

Absatz 2 gilt für EU - Bürger (die aufgeführten Sätze auch für Drittstaaten-Zahnärzte des Absatzes 3)

Absatz 2 Satz 2
Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterscheide gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist.

Absatz 2 Satz 3
"Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.) die Ausbildung des Antragsteller hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Fächer umfasst, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder

2.) der Beruf des Zahnarztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Zahnarztes sind, und die deutsche Ausbildung Fächer umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt sind.

Absatz 2 Satz 4
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist.

Absatz 2 Satz 5
Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fäghigkeiten ausgegleichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer zahnärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslangen Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in jedem Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden: dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse erworben worden sind."

Was bedeutet das ab 23.4. 2016 geltende Recht des neuen ZHG für die Approbationsverfahren ?

Endlich kommt es nach meinem Verständnis auf ständigen "Stundenzählereien" nicht mehr an. In der Vergangenheit gab es regelmäßig Verwaltungsverfahren vor den Gerichten wegen fehlender Stunden z.B. in Prothetik, Kieferorthopädie und Röntgen. In Zukunft geht es zunächst nur um die Inhalte und die Verwaltungsbehörden müssen "inhaltliche wesentliche Unterschiede" genau erläutern und begründen. Als Indiz wird man aber weiterhin die Studiendauer dazzu nehmen,

Es kommen auf mich als BVFS Sachverständiger für Approbationsunterlagen neue Aufgaben zu, denn in Zukunft kommt es neben der bisherigen Stundenauswertung zusätzlich auf die Darstellung der Fächerinhalte durch die Curricular und die thematischen Pläne an.

Ich arbeite bereits jetzt entsprechende Unterlagen aus, um auch weiterhin im Rahmen einer Günstigerprüfung den für den Zahnarzt optimalsten Weg zur Erlangung der Approbation zu finden.

Was bedeutet dieses für die Zahnärzte, deren Approbationsverfahren bereits laufen, bzw. die jetzt die Approbation beantragen wollen ? Mehr darüber in Kürze.